Für unzufriedene Anleger von Fonds hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit einem aktuellen Urteil eine Möglichkeit eröffnet, aus dem ungeliebten Investment auszusteigen. Diese Möglichkeit besteht in der Erklärung eines Widerrufs nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Vielen sind Widerrufsrechte aus dem täglichen Leben bekannt durch Einkäufe im Internet – hier besteht ein solches Widerrufsrecht ebenfalls, da es sich um besonders geregelte Fernabsatzgeschäfte handelt.

Bei einer Beteiligung an geschlossenen Fonds – und hierum handelt es sich bei Fonds – kann ein solches Widerrufsrecht ebenfalls zu Gunsten des Anlegers bestehen, wenn diese zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es handelt sich um ein Fernabsatzgeschäft oder ein Haustürgeschäft – das sind Geschäfte die entweder nur mittels Fernkommunikationsmitteln wie Brief, Fax, Telefon oder Internet abgeschlossen wurden oder solche, die in der Privatwohnung des Anlegers, an dessen Arbeitsplatz oder in öffentlichen Verkehrsmitteln stattfanden.
  • Die Gegenseite hat bei dem Vertrag keine Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht oder aber eine fehlerhafte Belehrung abgegeben.

Die Bunderichter haben nun entschieden, dass aufgrund einer rechtlichen Besonderheit bei der Abwicklung von Publikumspersonengesellschaften und geschlossenen Fonds nach einem Widerruf die erforderliche Widerrufsbelehrung auf diese besondere Rechtslage hinweisen muss.