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Das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) wurde am 14. Dezember 2023 verkündet (siehe Bundesgesetzblatt 2023 Teil I Nr. 354 vom 14. Dezember 2023). Mit Artikel 31 Nr. 5 ZuFinG wurde § 126 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) geändert. Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds können nun ihre Sicherungsvermögensverzeichnisse (VV) auch elektronisch, ohne qualifizierte elektronische Signatur, bis drei Monate nach Schluss des Geschäftsjahres an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übermitteln. Die Änderung tritt am Tag nach der Verkündung des ZuFinG in Kraft.

Die BaFin plant, nach dem Inkrafttreten des geänderten § 126 Absatz 2 VAG, Hinweise für Unternehmen zur elektronischen Übermittlung des VV zu veröffentlichen.